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Allgemeine Service- und Ankauf-Bedingungen der Alsco Berufskleidungs-Service GmbH

1. Geltungsbereich

1.1 Alle Angebote, Auftragsbestätigungen, Vereinbarungen, Lieferungen und Leistungen der Alsco Berufskleidungs-Service GmbH (nachfolgend: „Alsco“) erfolgen ausschließlich nach Maßgabe dieser Allgemeinen Service- und Ankauf-Bedingungen(nachfolgend: „Service-Bedingungen“). Diese gelten auch für alle Folgeaufträge, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.2 Diese Allgemeinen Service-Bedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erkennt Alsco, auch durchvorbehaltlose Ausführung von Lieferungen und Leistungen, nicht an, es sei denn, Alsco hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Abweichende Vereinbarungen gelten jeweils nur für einen bestimmten Vertrag und nicht für nachfolgende Verträge, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

2. Abschluss des Service/Leasing-Vertrages

2.1 Angebote von Alsco erfolgen grundsätzlich freibleibend, das heißt, sie stellen die Aufforderung an den Kunden dar, einen entsprechenden Auftrag zu erteilen. Ein Service/Leasing-Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Annahme des vom Kundenerteilten Auftrages durch Alsco zustande.

2.2 Die Annahme gemäß Ziffer 2.1 kann nur durch den Leiter der jeweiligen Alsco-Niederlassung wirksam erfolgen.

3. Gegenstand des Service/Leasing-Vertrages

3.1 Inhalt und Umfang der von Alsco geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen zwischen Alsco und dem Kunden abgeschlossenen Service/Leasing-Vertrag und diesen Service-Bedingungen, insbesondere beliefert Alsco den Kunden in dem vereinbarten zeitlichen Turnus mit den vereinbarten – und mit Ausnahme des Services für kundeneigene Wäsche im Eigentum von Alsco stehenden – Artikeln (nachfolgend auch „Vertragsartikel“ genannt) auf der Grundlage der im Service/Leasing-Vertrag vereinbarten Mindestausstattung. Für etwaige Bestandserhöhungen im zulässigen Umfang auf Wunsch des Kunden gemäß Ziffer 3.4 dieser Service-Bedingungen hält Alsco im branchenüblichen Rahmen regelmäßig entsprechende Neu- und Rohwarenlagerbestände für die Vertragsartikel bei sich oder ihren Vorlieferanten vor. Von Alsco oder Dritten in Katalogen, Broschüren und sonstigen Veröffentlichungen publizierte Angaben in Text- oder Bildform (z. B. Beschreibungen, Abbildungen oder Zeichnungen) dienen lediglich der Illustration und stellen keine Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit dar. Sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Alsco ist berechtigt, qualitativ und funktionell gleichwertige Vertragsartikel einzusetzen, sofern Alsco die Vertragsartikel nicht mehr beschaffen kann. Die Möglichkeit der Teillieferung bleibt Alsco vorbehalten, es sei denn, dass dies für den Kunden unzumutbar ist. Alsco nimmt den Versand nach eigenem Ermessen vor. Verzögert sich eine Lieferung durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Soweit erforderlich, hat der Kunde Alsco Zugang zu den Betriebsstätten zu gewähren.

3.2 Beim Berufskleidungs-Service sowie beim Flachwäsche-Service ist Alsco verpflichtet, die Vertragsartikel abzuholen, im fachgerechten Wasch- und Pflegezyklus hygienisch aufzubereiten, bei Bedarf – und soweit nach billigem Ermessen von Alsco technisch und wirtschaftlich zumutbar – instand zusetzen und zurück zu liefern. In der vom Kunden gezahlten Vergütung enthalten ist die einmalige fachgerechte Wäsche je Pflegezyklus inklusive maximal einer Nachwäsche. Für hartnäckige Verschmutzungen, die auch mit einer Nachwäsche nicht rückstandslos entfernt werden konnten und/oder aufgrund derer der Vertragsartikel nicht mehr als hygienisch einwandfrei angesehen werden kann sowie bei Beschädigungen, die sich nicht mit technisch und wirtschaftlich zumutbarem Aufwand beheben lassen – es sei denn, diese sind von Alsco zu vertreten – entscheidet Alsco nach fachmännischer Bewertung über das im Einzelfall sachgerechte weitere Vorgehen (z.B. kostenpflichtige(r) zusätzliche(r) Reparatur/Waschgang; Austausch gegen Zahlung des gemäß Ziffer 9.1 dieser Service-Bedingungen zu ermittelnden Zeitwerts).

3.3 Beim Matten- und Mopp-Service und beim Waschraumservice ist Alsco verpflichtet, die benutzten Vertragsartikel abzuholen und auszutauschen und vertraglich vereinbarte Verbrauchsartikel zu liefern. Für textile Vertragsartikel gilt Ziffer 3.2 entsprechend.

3.4 Der Kunde ist bei etwaigen Änderungen seines mit Vertragsartikeln ausgestatteten Personalbestands bzw. seines Flachwäschebedarfs nach vorheriger schriftlicher Mitteilung an Alsco mit 14 Tagen Vorlauf – soweit die jeweiligen Vertragsartikel im Rahmen der branchenüblichen Lagerhaltung bei Alsco bzw. ihren Vorlieferanten verfügbar sind, sonst ab dem Zeitpunkt ihrer Verfügbarkeit – zu einer entsprechenden Änderung des Service/Leasing-Vertrags gegen Bezahlung der vereinbarten Servicegebühr gemäß der nachfolgenden Regelungen berechtigt: Bestandsminderungen beim Kunden dürfen pro Lieferstellebetragsmäßig insgesamt höchstens 15 % des während der Vertragslaufzeit einmal erreichten Höchstumsatzes der jeweiligen Lieferstelle ausmachen (= Mindestumsatz). Vergleichsmaßstab sind hierbei die jeweiligen Wochenumsätze. Unterschreitet der Umsatz mit dem Kunden den Mindestumsatz, so wird jedenfalls dieser Mindestumsatz über die Vertragslaufzeit solange weiter berechnet, bis der tatsächliche Wochenumsatz den Mindestumsatz wieder überschreitet; keine Berücksichtigung bei der Ermittlung des einmal erreichten Höchstumsatzes finden kurzzeitige Bestandserhöhungen von Flachwäsche, z. B. bei Lieferungen für Kundenveranstaltungen oder Saisonschwankungen (für eine Dauer von max. 3 Monaten). Bei Verträgen zu Service-Preis-Konditionen gilt der vertraglich vereinbarte Mindestlieferwert als Untergrenze der Berechnung; dies dient insbesondere der Abdeckung der Kosten, die unabhängig von der Menge der wöchentlich abgeholten Artikel entstehen. Im Falle einer Bestandsminderung von individuell für den Kunden angefertigten oder angepassten Vertragsartikeln (z.B. Sondergrößen; spezielle Farbgebung; Direkteinstickung; aufgesetzte Embleme; geänderte Ware) ist der Kunde verpflichtet, den nicht mehr benötigten Bestand im Augenblick der Rückgabe der Vertragsartikel auf Verlangen von Alsco zum dann aktuellen Zeitwert käuflich zu übernehmen. Ziffer 9.1 dieser Service-Bedingungen findet entsprechende Anwendung, mit der Maßgabe, dass sich der Zeitwert nach den zum Zeitpunkt des Eintritts der Bestandsminderung gültigen Verkaufspreisen von Alsco für die betreffenden Vertragsartikel berechnet. Eine Bestandserhöhung beim Kunden ist zulässig, sofern diese nicht mehr als 15 % des Bestands des Kunden in Bezug auf das jeweilige Produkt beträgt; kurzzeitige Bestandserhöhungen von Flachwäsche, z.B. bei Lieferungen für Kundenveranstaltungen oder Saisonschwankungen (für eine Dauer von max. 3 Monaten) sind – Warenverfügbarkeit vorausgesetzt – zulässig, wenn diese den einmal erreichten Höchstumsatz nicht um mehr als 30% überschreiten. Darüber hinausgehende Bestandserhöhungen bedürfen der gesonderten schriftlichen Zustimmung durch Alsco, da ggf. eine Vertragsergänzung mit Rücksicht auf Lieferzeiten und Zusatzkosten gerechnet auf die Vertragslaufzeit erforderlich wird.

4. Verwendung, Pflege und Instandhaltung der Vertragsartikel

4.1 Der Kunde hat die von Alsco gelieferten und im Eigentum von Alsco stehenden Vertragsartikel sorgfältig und schonend zu behandeln sowie ausschließlich von Alsco instand halten bzw. setzen und pflegen zu lassen. Der Kunde hat im Rahmen der Übergabe der Vertragsartikel zur Wäsche sicherzustellen, dass diese ohne Mehraufwand für Alsco der Wäsche zugeführt werden können. Dies beinhaltet insbesondere, dass sämtliche Vertragsartikel „auf rechts gedreht“, Ärmel herunter-gekrempelt und alle Taschen etc. entleert sind. Anderenfalls ist Alsco berechtigt, den im Einzelfall entstehenden Mehraufwand pauschal in Höhe von 10% des vereinbarten wöchentlichen Abonnement oder Service-Preis je betroffenem Teil gesondert in Rechnung zu stellen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Kunden vorbehalten.

4.2 Lässt der Kunde die Vertragsartikel entgegen seiner o.g. vertraglichen Pflicht nicht ausschließlich durch Alsco instandhalten bzw. -setzen, pflegen oder bestückt der Kunde die Vertragsartikel mit nicht von Alsco gelieferter Ware, so entfallen etwaige Gewährleistungsansprüche des Kunden für Mängel der Vertragsartikel, es sei denn, die Mängel wurden nicht hierdurch verursacht oder begünstigt; hierfür trägt der Kunde die Beweislast. Darüber hinaus hat der Kunde Alsco sämtliche hierdurch entstehenden Schäden zu ersetzen. Mindestens jedoch ist Alsco berechtigt, dem Kunden den gemäß Ziffer 9.1 dieser Service Bedingungen zu ermittelnden Zeitwert für die beschädigten Vertragsartikel in Rechnung zu stellen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Kunden vorbehalten. Darüber hinaus ist Alsco berechtigt, den Service/Leasing-Vertrag fristlos zu kündigen.

4.3 Die kalkulierte Mindestlebensdauer der Vertragsartikelerrechnet sich aus der Zeitwertformel in Ziffer 9. Alsco behält sich insofern vor, auch bei der Erstausstattung von Mitarbeitern des Kunden bereits in Nutzung gebrachte Vertragsartikel einzusetzen soweit diese technisch und hygienisch einwandfrei sind. In diesem Fall ist die Dauer der bereits erfolgten Nutzung der Vertragsartikelbei der Berechnung von deren Zeitwert gemäß Ziffer 9.1 zu berücksichtigen. Mit der vom Kunden gezahlten Vergütung ist die gewöhnliche Abnutzung der Vertragsartikel abgegolten. Für den Fall einer darüberhinausgehenden Abnutzung, einer Beschädigung oder eines Verlustes der gelieferten Vertragsartikel ist Alsco berechtigt, vom Kunden ohne weiteren Nachweis der Schadenshöhe pauschal den gemäß Ziffer 9.1 dieser Service-Bedingungen zu ermittelnden Zeitwert der betreffenden Artikel ersetzt zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass er die entsprechende Abnutzung, Beschädigung oder den Verlust nicht zu vertreten hat; der Nachweis eines niedrigeren Schadens bleibt dem Kundenvorbehalten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt Alsco vorbehalten.

4.4 Der Kunde darf die im Eigentum der Alsco stehenden Vertragsartikel und sonstigen ihm von Alsco überlassenen Gegenstände Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Alsco überlassen; Alsco darf die Zustimmung nur aus sachlichen Gründen verweigern.

5. Preise und Zahlungen

5.1 Die vereinbarten Preise sind für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Vertragsbeginn fest vereinbart. Die Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Alsco ist einmal pro Kalenderjahr, frühestens jedoch zum Ende des Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsbeginn, zu einer Anpassung der jeweils geltenden Preise unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Kunden berechtigt (§ 315 BGB),wie z.B. im Falle von steigenden Energie-, Lohn-, Transport- oder Versicherungskosten, Preiserhöhungen der Lieferanten von Alsco und/oder von Erschwerungen von Auflagen, die Alsco bei der Erbringung ihrer Leistungen zu berücksichtigen hat.

5.2 Die Preise verstehen sich wie folgt: Abonnement-Preis ist der wöchentliche Pauschalpreis für das volle Service-Angebot im Berufskleidungs-, Waschraum- sowie Matten- und Mopp-Service, d.h. Gestellung (Leasing) und Lagerung der Vertragsartikel, Textilpflege und damit verbundene Services. Er beinhaltet die Möglichkeit der Nutzung des vereinbarten Leistungsspektrums durch den Kunden, unabhängig von dessen tatsächlicher Inanspruchnahme. Service-Preis ist der wöchentliche Preis für die reine Textilpflege und damit verbundene Services – ohne Gestellung und Lagerung der Textilien durch Alsco (sog.„kundeneigene Wäsche“) – gemäß der tatsächlichen Inanspruchnahme, und zwar je Vertragsartikel. Depot-Preis ist der unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme zuzahlende Grundpreis für die Gestellung und Lagerung der Vertragsartikel im sog. Depot-Service, in welchem der Kunde mit im Eigentum der Alsco stehenden Vertragsartikeln zu Service Preis-Konditionen beliefert wird. Der Depot-Preis wird nur in Kombination mit dem aufzuaddierenden Service-Preisangeboten. Sämtliche Preise verstehen sich ausschließlich der Extras, die gesondert entsprechend dem umseitig vereinbarten Leistungsspektrum abgerechnet werden. Für folgende Sondergrößen bei textilen Vertragsartikeln fällt ein Sondergrößenzuschlag gemäß dem Service/Leasing-Vertrag(Extras) an: Herrenkonfektionsgrößen ab 58, ab 28, ab 110;Damenkonfektionsgrößen ab 52, ab 26, ab 112, Unisex ab XXL. Sondergrößenzuschlag für Maßanfertigungen nach Aufwand. Sämtliche Preise werden wöchentlich berechnet – im Falle des Abonnement- bzw. Depot-Preises auch bei Fehl- bzw. Ausfallzeiten von mit Vertragsartikeln ausgestattetem Personal beim Kunden durch bspw. Urlaub, Krankheit oder Betriebsferien– und sind sofort mit Zugang der Rechnung beim Kunden fällig. Verändert sich der Personalbestand bzw. Flachwäschebedarf im gemäß Ziffer 3.4 vereinbarten zulässigen Rahmen, so ändert sich die Höhe des wöchentlichen Abonnement- bzw. Depot-Preises entsprechend.

5.3 Bei einem vom Kunden gewünschten Artikelwechsel ist der Kunde verpflichtet, die zu wechselnden, bei Alsco geleasten Vertragsartikel zum Zeitwert anzukaufen. Insoweit finden die Regelungen in Ziffern 9.1, 9.2 und 9.4 dieser Service Bedingungen entsprechende Anwendung. Darüber hinaus stellt Alsco dem Kunden eine Servicegebühr für die Durchführung des Artikelwechsels in Höhe von 30 % des Zeitwerts der zu wechselnden Vertragsartikel in Rechnung. Alsco kann auf diese Servicegebühr verzichten, sofern der Kunde einen neuen Service-/Leasing-Vertrag mit einer Mindestlaufzeit von 36 Monaten abschließt.

5.4 Auslieferungsfahrer und andere Mitarbeiter von Alsco sind zum Inkasso nur bei Vorlage und Übergabe der Rechnungen von Alsco befugt und haben den Geldempfang auf der Rechnung zu quittieren.

5.5 Bei Überschreitung von Zahlungsfristen durch den Kunden ist Alsco berechtigt, gegenüber Kaufleuten Zinsen in Höhe von 10Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) p.a. zu verlangen; Alsco behält sich jedoch die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vor.

5.6 Alsco ist berechtigt, noch im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder angemessene Sicherheitsleistung auszuführen. Dies gilt auch, wenn sonstige Umstände bekanntwerden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen, fälligen Forderungen von Alsco durch den Kunden nachpflichtgemäßem Ermessen gefährdet wird. Alsco kann das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfristkündigen, wenn der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Zahlung der Rechnung in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Zahlung der Rechnung in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der die Abrechnung von zwei Zahlungsterminen erreicht. Weitergehende gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.

5.7 Die Zahlung erfolgt mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren. Andere Zahlungsarten können im Einzelfall nach vorangegangener Bonitätsprüfung gegenangemessene Gebühr und ggf. zusätzliche Sicherheitsleistung mit der ausführenden Niederlassung vereinbart werden.

5.8 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Kunden ist nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oderrechtskräftig festgestellt sind. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur insoweit zulässig, als der Gegenanspruch auf demselben vertraglichen Verhältnis beruht, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sowie fällig ist.

5.9 Die Rechnungstellung durch Alsco erfolgt in der Regelmonatlich in elektronischer Form. Der postalische Versand einer Papier-Rechnung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden sowie gegen angemessene Gebühr. Wünscht der Kunde ein anderes Format der Rechnungen und/oder zusätzliche Auswertungen (z.B. zur Höhe des aktuell vereinbarten Bestands oder zur Häufigkeit des Einsatzes einzelner Vertragsartikel), ist Alsco berechtigt, hierfür ebenfalls eine angemessene Gebühr zu verlangen.

6. Haftung

6.1 Alsco haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, desKörpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichenBestimmungen.

6.2 Im Übrigen ist die Haftung von Alsco wegenPflichtverletzungen sowie die außervertragliche Haftung aufVorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Ausgenommenhiervon ist die Haftung von Alsco für die Verletzung vonvertragswesentlichen Pflichten sowie sonstiger Pflichten, derenErfüllung die ordnungsgemäße Durchführung desService/Leasing-Vertrages überhaupt erst ermöglicht und aufderen Einhaltung der Kunde vertraut und vertrauen darf(sogenannte „Kardinalpflichten“). In diesem Fall haftet Alsco auchbei einfacher Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf denvertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen EntstehungAlsco bei Vertragsschluss auf Grund der ihr zu diesem Zeitpunktbekannten Umstände rechnen musste.

6.3 Außerhalb des Anwendungsbereichs der Ziffer 6.1 ist dieHaftung von Alsco darüber hinaus auf einen Maximalbetragbeschränkt, der dem durchschnittlichen Netto-Gesamtrechnungsbetrag für einen Vertragszeitraum von zehnWochen entspricht.

6.4 Eine weitergehende Haftung von Alsco ist unabhängig von ihrem Rechtsgrund ausgeschlossen. Alsco haftet insbesondere nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Schäden aus AnsprüchenDritter.

6.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten gleichermaßen für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) sowie im Falle des Verschulden seines Erfüllungsgehilfen von Alsco sowie für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von Alsco.

7. Gewährleistung

7.1 Etwaige Beanstandungen sind Alsco unverzüglich anzuzeigen, und zwar bei erkennbaren Mängeln innerhalb von einer Woche nach Lieferung und bei versteckten Mängeln innerhalb von einer Woche nach Erkennbarkeit. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Beanstandung, gilt die Belieferung von Kunden als ordnungsgemäß und vollständig anerkannt.

7.2 Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen eines Mangel seines von Alsco gelieferten Vertragsartikels beträgt ein Jahr ab der jeweiligen Anlieferung. Die Beschränkung der Frist gilt nicht, soweit Alsco den Mangel arglistig verschwiegen oder das Vorhandensein der fehlenden Eigenschaft ausdrücklich und schriftlich garantiert hat, oder nach Ziffer 6.1 dieser Service-Bedingungen haftet.

7.3 Bei Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) ist der Kundeverpflichtet, zunächst in eigener Verantwortung ein Anforderungsprofil auf Basis einer umfassenden Gefährdungsanalyse zu erstellen und Alsco mitzuteilen, welchen Normen die PSA zu entsprechen hat; Alsco ist es untersagt, eigene Recherchen hierzu beim Kunden anzustellen und/oder den Kunden entsprechend zu beraten. Die Beratung von Alsco beschränkt sich auf die Artikelauswahl zu den vom Kundenvorgegebenen Normen und die jeweiligen von Alsco angebotenen Dienstleistungen. Alsco übernimmt keinerlei Gewährleistung für die Aufrechterhaltung der Normkonformität von PSA, soweit der Kunde die PSA-Vertragsartikel nicht ausschließlich durch Alsco instand halten bzw. –setzen und pflegen lässt oder soweit der Kunde Schutzkleidung auswählt, die nicht durch Alsco für ihre Waschverfahren validiert wurde oder die vom Kunden im gebrauchten Zustand in die Dienstleistung der Alsco übergeben wird.

8. Laufzeit und Beendigung des Vertrages

8.1 Der Service/Leasing-Vertrag wird auf die im Service/Leasing-Vertrag vereinbarte Mindestlaufzeit abgeschlossen. Die Laufzeit beginnt mit dem nächsten Monatsersten, nachdem Alsco zum ersten Mal beliefert hat. Der Service/Leasing-Vertrag verlängert sich um unbestimmte Zeit, falls er nicht von einem der Vertragspartner mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende der auf der Vorderseite vereinbarten Mindestlaufzeit, anschließend jeweils zum Ende eines Kalenderjahres, gekündigt wird. Ein Recht der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Nach erfolgter Kündigung ist eine Bestandsminderung nicht mehr möglich.

8.2 Wird der Kunde auf dessen Wunsch hin über das Ende der Vertragslaufzeit hinaus von Alsco weiterbeliefert, wandelt sich das Vertragsverhältnis in einen Vertrag mit unbestimmter Dauer zu den bisherigen Konditionen einschließlich dieser Service-Bedingungen, soweit die Vertragsparteien im Einzelfall nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Der Vertrag ist in diesem Fall von beiden Seiten gemäß der Regelung in Ziffer 8.1 kündbar.

8.3 Beendet der Kunde den Vertrag vorzeitig, ohne dass ihm hierfür ein wichtiger Grund zusteht oder beendet Alsco den Service/Leasing-Vertrag vorzeitig aufgrund vom Kunden zu vertretenden Umständen, so bleibt Alsco berechtigt, für die verbleibende vereinbarte Vertragsdauer eine Schadenspauschale in Höhe von 50 % des restlichen Netto-Auftragswertes (berechnet auf Grundlage der durchschnittlichen monatlichen Vergütung der letzten 12 Monate bzw. bei kürzerer Vertragslaufzeit der bisherigen durchschnittlichen monatlichen Vergütung) zu verlangen. Der Nachweis eines niedrigeren oder höheren Schadens bleibt den Vertragspartnern vorbehalten. Die Ankaufverpflichtung des Kunden gemäß Ziffer 9.1 bleibtunberührt.

8.4 Geht das Unternehmen des Kunden durch ein Rechtsgeschäft auf einen Dritten über, so hat der Kunde den Dritten zu verpflichten, in den bestehenden Vertrag einzutreten, da ansonsten die Ansprüche der Alsco gegenüber dem ursprünglichen Vertragsunterzeichner bestehen bleiben.

9. Verpflichtung des Kunden zum Kauf der Vertragsartikel beiVertragsbeendigung zum Zeitwert.

9.1 Alle für den Kunden angeschafften Vertragsartikel des Berufskleidungs-Service – im Umlauf befindliche Vertragsartikel, abgemeldete Umlaufmengen (Gebrauchtwarenlager; insbesondere infolge von Bestandsminderungen) sowie der für den Kunden gemäß Ziffer 3.1 dieser Service-Bedingungen vorgehaltene Neu- und Rohwarenlagerbestand bei Alsco und ihren Vorlieferanten –,sind vom Kunden bei Beendigung des Vertrages auf Verlangen von Alsco zum dann aktuellen Zeitwert käuflich zu übernehmen. Für den Neu- und Rohwarenlagerbestand gilt dies jedenfalls in dem Umfang, wie Alsco nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung branchenüblicher Maßstäbe vernünftigerweise annehmen durfte, einen entsprechenden Lagerbestand für den Kunden vorhalten zu müssen. Der Zeitwert berechnet sich nach den zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung jeweils gültigen Verkaufspreisen für die Vertragsartikel gemäß der jeweils aktuellen Verkaufspreisliste der Alsco zuzüglich 30 %Einrichtungskosten („Basispreis“) und reduziert sich pro Monat der Nutzung des jeweiligen Vertragsartikels um 1/45. In jedem Fall aber beträgt der Zeitwert zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung mindestens 20 % des Basispreises. Die Liste der jeweils gültigen Verkaufspreise ist jederzeit bei Alsco erhältlich. Die Untergrenze begründet sich aus der regelmäßig auch danach noch bestehenden weiteren Einsatzfähigkeit des Vertragsartikels durch den Kunden und den laufenden Werterhaltungsmaßnahmen der Alsco für den Vertragsartikel während der Vertragslaufzeit. Der Nachweis eines niedrigeren Zeitwertes bleibt dem Kunden vorbehalten. Für die für Kunden bereitgestellten Sauber- und Schmutzwäscheschränke gilt die Ankaufsverpflichtung in gleicher Art und Weise, wobei der Zeitwert sich um 1/60 pro Monat der Nutzung reduziert.

9.2 Alle individuell für den Kunden angefertigten Vertragsartikel des Flachwäsche-, Matten- oder Waschraum-Service sind vom Kunden bei Beendigung des Vertrages auf Verlangen von Alsco zu ihrem Zeitwert käuflich zu übernehmen. Ziffer 9.1 gilt entsprechend.

9.3 Die Ankaufverpflichtung des Kunden besteht nicht, wenn es zu einer Vertragsbeendigung durch eine von Alsco zu vertretende berechtigte außerordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Kunden kommt.

9.4 Der Kaufpreis ist mit Rechnungsstellung durch Alsco fällig und sofort ohne Abzug zu bezahlen. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben sämtliche Vertragsartikel im Eigentum der Alsco; eine Weiternutzung der Vertragsartikel durch den Kunden oder durch Dritte ist erst nach Übergang des Eigentums gestattet.

10. Leistungserbringung durch Dritte

Alsco ist berechtigt, Subunternehmen einzusetzen bzw. ihre Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Für kundeneigene Wäsche finden die voranstehenden Ziffern 4.2, 4.3, 4.4 und 9 keine Anwendung.

11.2 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform und gelten nur für den jeweiligen Vertrag. Dies gilt auch für eine Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel.

11.3 Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschlussdes Wiener Übereinkommens über den InternationalenWarenkauf (CISG).

11.4 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Standort der jeweiligen Alsco-Niederlassung, die nach dem Service/Leasing-Vertrag die Leistungen für den Kunden erbringt.

11.5 Die personen- und unternehmensbezogenen Daten des Kunden sowie der mit diesem i.S.d. §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen und der jeweiligen Mitarbeiter werden seitens Alsco im Einklang mit dem geltenden Datenschutzrecht erhoben, verarbeitet und genutzt. Alsco verarbeitet und nutzt personen- und unternehmensbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen z.B. zur Auftragsabwicklung, Betreuung des Kunden sowie zur Information des Kunden über Alsco-Artikel. Soweit erforderlich, übermittelt Alsco die Daten an Dritte für Zwecke der Auftragsabwicklung. Einzelheiten sind der auf der Webseite www.alsco.de hinterlegten Datenschutzerklärung zuentnehmen.

11.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Service-Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oderwerden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine wirksame und durchführbare Bestimmung vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was die Parteien bei Vertragsschluss im wirtschaftlichen Sinne gewollt haben. Entsprechendes gilt für den Fall einer Vertragslücke.

11.7 Die zwischen den Parteien ausgetauschten vertraulichen Informationen, insbesondere die kommerziellen Vereinbarungen und die Produkte und Herstellungsprozesse, waren bisher weder insgesamt noch in ihren Einzelheiten bekannt oder ohne weiteres zugänglich. Deshalb sind sie von wirtschaftlichem Wert für den Inhaber der Vertraulichen Information und der Inhaber hat auch ein berechtigtes Interesse an ihrer Geheimhaltung. Die vertraulichen Informationen sind seitens ihres Inhabers durchangemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt und der Empfänger ist seinerseits zur Implementierung und Aufrechterhaltung angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen verpflichtet.

Köln, November 2019

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